Zahlungsarten
Rechtsgrundlage: Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB
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- Verfügbare Verfahren
- offen — vom Betreiber einzutragen
- Ablauf
- Die Zahlung entsteht mit der Bestellung; die Fertigung beginnt nach dem Zahlungseingang (13.3). Die Anbindung an den Zahlungsdienst entsteht in Phase 4 (Kapitel 14).